Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 – L 3 R 79/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 22 R 371/14Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 – L 22 R 84/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 4 R 583/06Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2010 – L 17 R 265/10Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2019 – B 5 R 36/17 RHinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwe mit Wohnsitz in Polen seit 1982 - Zuständigkeit des polnischen Versicherungsträgers für die rentenrechtliche Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 zurückgelegten VersicherungszeitenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – L 33 R 689/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 – L 16 R 859/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – L 22 R 1117/10Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/111#abs-1 (1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/111#abs-2 (2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.